Immo-Tipp 1: Ihr gutes Recht (I)

Schönheitsreparaturen: Starre Fristen führen dazu, dass der Mieter gar nicht streichen muss
In einem weiteren Urteil hat der Bundesgerichtshof Formularmietvertrags-Klauseln, die die vom Mieter durchzuführenden Schönheitsreparaturen nach starren Fristen regeln, für unwirksam erklärt. Der Mieter werde in einem solchen Fall unangemessen benachteiligt. (Hier sollten unter anderem Küchen und Bäder alle 3 Jahre unabhängig davon gestrichen werden, wie die Wände tatsächlich aussehen.) Das hat zur Folge, dass die Klausel komplett als nicht vorhanden anzusehen ist - und der Mieter gar nicht zu streichen braucht. (BGH, VIII ZR 48/09)

Eigentumswohnung: Die Mehrheit darf auch über Kleinigkeiten entscheiden
Hat die Mehrheit einer Eigentümergemeinschaft nichts dagegen, dass in dem gemeinschaftlich genutzten Waschraum ein Gefrierschrank steht, so kann ein "quer treibender" Eigentümer das nicht verbieten lassen. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in einem Fall entschieden, in dem in den Hausplänen der Gemeinschaft eine Kellerfläche als "Waschraum" ausgewiesen war. Eine Partei beabsichtigte, dort auch einen Gefrierschrank aufstellen. Die Befürchtung des einen Eigentümers, dass "sich täglich Personen im Waschraum aufhielten, um dort den Schrank aufzufüllen oder etwas herauszunehmen", sei zwar nachvollziehbar, aber unbeachtlich. Die Mehrheit dürfe entscheiden, ob sie eine andere Nutzung dulde – das jedenfalls dann, wenn diese Nutzung nicht spürbar mehr Störungen für die Bewohner mitbringe. (OLG Frankfurt am Main, 20 W 259/07)

Quelle: IVD

 
Logo des ivd
Mitglied im Immobilienverband Deutschland IVD
Qualitätslogo der Sprengnetter Akademie
Geprüfte Fachkompetenz
Geprüfte Immobilienbewerterin
GIB Sprengnetter Akademie