Immo-Tipp 18: Mietrecht II
Persönlichkeitsrecht: Eine Kamera darf nur "in schweren Fällen" den Hausflur bewachen
Ein Vermieter hat nicht das Recht, eine Kamera zur Überwachung des Eingangsbereichs seines Hauses zu installieren, durch die jeder aufgenommen wird, der das Haus betritt und verlässt. Das gelte auch dann, so das Amtsgericht München, wenn in der Vergangenheit Fahrräder vor dem Anwesen gestohlen und der Eingangsbereich sowie die Tür mit Farbe besprüht worden sind. Kamen die Zwischenfälle bisher nur jeweils einmal vor und ist die Kamera so ausgerichtet, dass sie den Außenbereich gar nicht erfassen kann, so wiegt das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der Mieter schwerer. Denn sie haben ein Recht darauf, nicht unerwünscht kontrolliert und durch Dritte überwacht zu werden. (AmG München, 423 C 34037/08)
Quelle: IVD
Mietrecht: Auch ein Vermieter kann von Mietern zur Sanierung herangezogen werden
Bröckelt der Putz an einem Wohnhaus, weil das Dach undicht ist, lässt der Vermieter
aber nur das Dach reparieren, die bröckelnde Außenfassade nicht, so kann ein Mieter sowohl die Miete mindern als auch den Vermieter vor Gericht verklagen, die Sanierung auch auf die Fassade zu erweitern. Begründung des Landgerichts Berlin: Weniger die wenig ansehnliche Optik des Gebäudes führe zu der Pflicht des Vermieters, erneut die Handwerker zu rufen, als die Gefahr, dass durch den zum Teil abgefallenen Putz Feuchtigkeit in die Mietwohnungen eindringen könnte. (LG Berlin, 67 S 270/07)
Quelle: IVD
Streupflicht: Eine nachträgliche Tropfeisbildung muss der Eigentümer nicht erkennen
Kann ein Eigentü
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er nachweisen, dass er den Gehweg vor seinem Haus von Schnee und Eis befreit hat, so hat eine Frau gegen den Eigentümer keinen Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld, wenn sie auf einer Eisfläche stürzt, die später nach der Räumung durch Tropfeisbildung unterhalb einer Straßenlaterne entstanden war. Eine solche spezielle Gefahrensituation war für den Grundstückseigentümer nicht zu erkennen. Auch zu vorbeugenden Streumaßnahmen war er nicht verpflichtet, da eine Streupflicht erst bei konkreter Glatteisbildung besteht. (OLG Karlsruhe, 7 U 237/07)
Quelle: IVD


