Immo-Tipp 24: Mietrecht

Mietkaution: Wer sich erst nach mehr als drei Jahren rührt, büßt die Überzahlung ein
Hat ein Mieter bei Beginn des Mietverhältnisses seinem Vermieter irrtümlich (weil gesetzlich dazu nicht verpflichtet) als Kaution mehr als drei Monatsmieten überwiesen, so kann er den überzahlten Betrag nur innerhalb von drei Jahren zurückverlangen, will er diesbezüglich nicht leer ausgehen. Der Bundesgerichtshof hat die im Mietrecht geltende Regel bestätigt, dass auch für diesen Fall die dreijährige Verjährungsfrist anzusetzen ist. Das bedeutet: Der Vermieter kann den zu Unrecht empfangenen Betrag zurückzahlen - er muss es aber nicht. (BGH, VIII ZR 91/10)

Quelle: IVD

Wohnungskündigung: Wer fortlaufend unpünktlich überweist, darf sich nicht wundern...
Überweist ein Mieter seine Miete fortlaufend zu spät (hier zur Monatsmitte statt bis zum Dritten eines Monats), obwohl ihn der Vermieter mehrfach auf die korrekte Frist aufmerksam gemacht hat, so darf dem Mieter schließlich fristlos gekündigt werden. Dies gilt unabhängig davon, dass der Mieter angibt, "nicht gewusst" zu haben, bis wann die Monatsmiete jeweils fällig wurde. (BGH, VIII ZR 91/10)

Quelle: IVD

Mietrecht: Hohen Wasserverbrauch nicht pauschal als unzutreffend bezeichnen
Fordert ein Vermieter von einer dreiköpfigen Mieterfamilie im Rahmen der Betriebskostenabrechnung den Aufwand für Kalt- und Warmwasser nach einem Verbrauch von 420 Litern am Tag, so kann dem nicht mit dem Argument widersprochen werden, der vermutete Verbrauch sei zu hoch angesetzt. Da jeder Bundesbürger im Schnitt 120 bis 130 Liter Wasser am Tag verbrauche, sei das für die Familie ermittelte Ergebnis nachvollziehbar und liege nur um etwa 30 bis 60 Liter über dem Durchschnitt. Das Landgericht Rostock wies deshalb die Klage ab, weil die Mieter durchaus mehr als andere geduscht oder gebadet haben könnten und sie "ihre Gewohnheiten" nicht offengelegt hatten. (LG Rostock, 5 S 5/10)

Quelle: IVD

Das Internet kann eine Parabolantenne ersetzen
Kann ein ausländischer Mieter (hier: arabische) Heimatsender über das Internet empfangen, so braucht ihm der Vermieter nicht das Anbringen einer Parabolantenne zu gestatten. (AmG Berlin-Wedding, 22a C 308/09)

Quelle: IVD

 
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