Immo-Tipp 25: Mietrecht

Auch Schäden durch Umzugshelfer müssen Mieter ausgleichen
Schäden, die an einem Mietshaus durch Verschulden der Mieter entstehen, sind von diesen zu ersetzen. Das hat das Amtsgericht Gummersbach entschieden und die Mieter-Haftung auch für den Fall anerkannt, dass er sich bei seinem Umzug von Freunden helfen ließ, die den Schaden angerichtet haben (hier wurde der Notschalter des Hausaufzugs ramponiert). (AmG Gummersbach, 10 C 169/09)

Quelle: IVD


Tauben und feuchter Keller bringen keine Mietminderung

Das Amtsgericht München hat entschieden, dass ein Mieter die Miete auch dann nicht mindern kann, wenn er zum einen den feuchten Keller bemängelt und zum anderen ein extrem hohes Aufkommen an Tauben, die sich auf seinem Balkon niederlassen. Ist das Haus (hier in München), in dem er wohnt, um 1950 erbaut worden, so sei es hinzunehmen, dass in dieser Nachkriegszeit (in der innerhalb kürzester Zeit viel Wohnraum zu schaffen war) die Häuser nur mit eingeschränkten Mitteln und nicht in bester Qualität errichtet worden sind und deswegen nun feuchte Keller haben können. Auch die Tatsache, dass er jeden zweiten Tag den Balkon wi-schen müsse, weil er mit Taubenkot übersäht sei, müsse nicht vom Vermieter ausgeglichen werden. Besitzt das Gebäude keine Fassade, die die Tauben besonders "anlockt", so sei auch diese Plage entschädigungslos hinzunehmen. Tauben gehörten zum Bild einer Großstadt, so das Gericht. (AmG München, 461 C 19454/09)

Quelle: IVD

Mieterhöhung: Auch ein "Typgutachten" über vergleichbare Wohnungen reicht aus
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass die formellen Anforderungen an die Begründung einer Mieterhöhung gegenüber Wohnungsmietern auch durch ein so genanntes Typgutachten erfüllt werden können. Dabei bezieht sich der Gutachter nicht unmittelbar auf die Wohnung des Mieters, sondern auf andere, nach Größe und Ausstattung vergleichbare Wohnungen. Und dies selbst dann, wenn die zur Begutachtung herangezogenen Wohnungen aus dem eigenen Bestand des Vermieters (hier eine Immobiliengesellschaft) stammen. Der BGH: Der Vermieter darf seinen Mietern die Aussage eines Sachverständigen über die ortsübliche Vergleichsmiete präsentieren, worin die zu beurteilende Wohnung in das ortsübliche Preisgefüge eingeordnet ist. Ein Typgutachten versetze den Mieter in die Lage, "der Berechtigung des Erhöhungsverlangens nachzugehen und diese zumindest ansatzweise zu überprüfen". (Hier ging es um eine Mieterhöhung um 54,65 € monatlich, die vom BGH abgesegnet wurde.) (BGH, VIII ZR 122/09)

Quelle: IVD

 
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