Immo-Tipp 26: Verwaltungsrecht

Wenn um 22 Uhr Schluss sein muss, dann muss um 22 Uhr Schluss sein...
Gilt für ein Fußballstadion nach der Sportanlagen-Lärmschutzverordnung mit Blick auf die Anwohner eine Spielberechtigung nur bis 22 Uhr, dann darf nur in besonderen Ausnahmefällen durch die örtliche Behörde eine Verlängerung erteilt werden. Dies gilt für "nationale Sportveranstaltungen von herausragender Bedeutung". (Hier war eine Ausnahmeregelung bis 22.10 Uhr erteilt worden, gegen die Anwohner gerichtlich vorgingen und nun vom Veraltungsgericht Minden nachträglich bestätigt wurden. Das Gericht hielt die Zweitliga-Begegnung SC Paderborn gegen Arminia Bielefeld aus dem Jahr 2009 nicht für so herausragend, dass eine Verlängerung - wenn auch nur um 10 Minuten - gerechtfertigt gewesen sei. Die Verwaltung hingegen sah die Paarung als "herausragend mit nationaler Bedeutung" an, zumal es im Fernsehen übertragen worden sei.) (VwG Minden, 11 K 2736/09)

Quelle: IVD

 
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