Immo-Tipp 27: Mietrecht - Schönheitsreparaturen

Schönheitsreparaturen: Für preisgebundene Wohnungen "in", für frei finanzierte "out"
Hat ein Vermieter mit seinen Mietern eine unwirksame Klausel zu den Schönheitsreparaturen vereinbart, so dass er selbst verpflichtet ist, diese Arbeiten durchzuführen und zu finanzieren, dann kann er bei der Vermietung von Sozialwohnungen  (preisgebundener Wohnraum) die Miete erhöhen, falls die Mieter einer - sie belastenden - Änderung der Klausel nicht zustimmen. Für frei finanzierte Wohnung gilt das allerdings nicht, da die Kostenmiete - anders als die Vergleichsmiete bei preisfreiem Wohnraum - nach Kostenelementen ermittelt wird und sich nicht nach der marktüblichen Miete richtet. (BGH, VIII ZR 177/09)

Quelle: IVD

 

Gewerbliches Mietrecht: Nur "Fachgerechtes" darf für Schönheitsreparaturen nicht verlangt werden
Sieht ein Formularmietvertrag vor, dass der Mieter verpflichtet ist, "Schönheitsreparaturen laufend auf eigene Kosten fachgerecht durchführen zu lassen, sobald der Grad der Abnutzung dies nach der Art des Gewerbebetriebes erfordert", so handelt es sich um eine unwirksame Klausel - mit der Folge, dass der Vermieter die Instandhaltungsarbeiten auf seine Kosten durchzuführen hat. Dazu das Oberlandesgericht Düsseldorf: Die gewählte Formulierung kann aus der Sicht eines verständigen Mieters – jedenfalls bei "kundenfeindlichster Auslegung" - nur die Bedeutung haben, dass dem Mieter die Vornahme der Schönheitsreparaturen in Eigenleistung nicht gestattet ist, sondern dass er sich hierzu einer Fachfirma bedienen muss. Das aber benachteiligt ihn unangemessen. (OLG Düsseldorf, 10 U 66/10)

Quelle: IVD

 
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