Immo-Tipp 31: Außergewöhnliche Belastung: Pleite eines Bauträgers geht den Fiskus nichts an
Hat ein Bauherr mit einem Bauträger einen Vertrag über den Bau eines Hauses abgeschlossen und im Vorfeld bereits vertragsgemäß 44.000 Euro überwiesen, so kann er diesen Betrag nicht als außergewöhnliche Belastung vom steuerpflichtigen Einkommen abziehen, wenn die Baufirma Insolvenz anmeldet, bevor mit den Arbeiten begonnen worden ist. Auch die Differenz zu einem mit einem anderen Träger abgeschlossenen Vertrag (rund 13.000 €) falle steuerlich nicht unter die außergewöhnlichen Belastungen. Denn es habe sich bei der Insolvenz des Vertragspartners lediglich das "bei Rechtsgeschäften immanente Risiko einer Leistungsstörung realisiert", so das Finanzgericht Rheinland-Pfalz. Die Ursache ist also der Vertrag über den Bau eines Hauses. Und der sei für den Steuer zahlenden Bauherrn nicht zwingend und für ihn unabwendbar entstanden, sondern freiwillig. (FG Rheinland-Pfalz, 2 K 1029/09)
Quelle: IVD


