Immo-Tipp 33: Ihr gutes Recht (VI)
Verwaltungsrecht/Trinkwasserverordnung: Wer mit Brunnenwasser waschen will, darf das
Beabsichtigt ein Hauseigentümer, zum häuslichen Wäschewaschen das Brunnenwasser aus einer Wasserstelle im Garten nutzen zu wollen, so kann ihm das nicht von einem Wasserversorgungsverband mit der Begründung untersagt werden, zum Wäschewaschen dürfe nur Trinkwasser benutzt werden. Der Eigentümer kann eine Teilbefreiung vom Zwang der Benutzung der öffentlichen Wasserversorgung durchsetzen. Die Richtlinien gewährleisten lediglich, so das Bundesverwaltungsgericht, dass jedem Haushalt ein Trinkwasseranschluss zur Verfügung stehe. Sie reglementiere jedoch nicht das Verbraucherverhalten und verbiete es auch nicht, zum Wäschewaschen im eigenen Haushalt das Wasser eines Hausbrunnens einzusetzen. Wasser aus einer Eigenversorgungsanlage, die neben dem öffentlichen Trinkwasseranschluss im Haushalt verwendet werde, müsse keine Trinkwasserqualität haben. Ob der Anschlussnehmer zum Wäschewaschen im eigenen Haushalt Trinkwasser oder Wasser minderer Qualität benutze, könne er in eigener Verantwortung entscheiden. (BVwG, 8 C 16/08)
Quelle: IVD
Baurecht/Nachbarrecht: Wer ins Überschwemmungsgebiet ziehen will, der soll das tun können
Ein Hauseigentümer in einem Überschwemmungsgebiet an der Mosel kann sich nicht dagegen wehren, wenn ein Grundstückseigentümer neben ihm ein Haus bauen will und die Behörde eine Baugenehmigung erteilt hat. Das Argument, das weitere Haus führe bei Hochwasser zu anderen Strömungsverhältnissen, die das bereits bestehende Haus beschädigen könnten, war zu schwach. Denn ein Gutachten ergab hier, dass die Strömung durch das zusätzliche Gebäude eher günstiger für das "Bestandshaus" beeinflusst werde. Damit werde der Anlieger auf keinen Fall "unzumutbar beeinträchtigt". (OVG Rheinland-Pfalz, 1 A 10176/09)
Quelle: IVD
Nachbarrecht: Bei nervigen Konzerten einfach die Fenster schließen...
Eine Frau, die in unmittelbarer Nähe einer Zitadelle wohnt, kann nicht verhindern, dass in der Zitadelle in den Sommermonaten (von Ende Mai bis Ende August) insgesamt 22 Freiluftkonzerte durchgeführt werden. Sind den Veranstaltern entsprechende Auflagen bezüglich der Dezibelwerte gemacht worden, so dürften die Konzerte "wegen der kulturellen und wirtschaftlichen Bedeutung" stattfinden, so das Verwaltungsgericht Berlin. (Hier hatte sich das Gericht an einem Konzertabend selbst ein "Hör-Bild" sowohl von der Zitadelle als auch von der Wohnung der Frau gemacht und kam zu dem Entschluss, dass bei geschlossenem (!) Fenster "keine störende Geräusche irgendwelcher Art wahrgenommen werden können".) (VwG Berlin, 10 K 175/09)
Quelle: IVD
Nachbarrecht/Verwaltungsrecht: "Stört" eine Moschee nicht unangemessen, darf sie gebaut werden
Soll eine Moschee in einem - nicht vom örtlichen Bebauungsplan erfassten - Bereich gebaut werden, der aus Elementen einer Wohn-, einer gewerblichen und teilweise einer industriellen Nutzung besteht, so haben Wohnungsnachbarn nicht das Recht, die Errichtung zu verhindern. Bedingung ist (hier), dass es sich nicht um eine "Anlage von überörtlicher Bedeutung" handele und lediglich zu größeren Festen - an drei bis vier Tagen im Jahr - mit mehr als 100 Besuchern zu rechnen sei. (Die Nachbarklage hatte hier aber insofern Erfolg, als die bauamtlich genehmigten bis zu 10 Sonderveranstaltungen zur Nachtzeit pro Jahr auf 4 reduziert wurden.) (VwG Arnsberg, 14 L 218/11)
Quelle: IVD
Verwaltungsrecht: Unter freiem Himmel wird aus einem Auto ein "Schrotti" - kein "Oldie"
Lässt ein Grundstücksbesitzer auf seinem Gelände ein Auto vor sich hin rosten, so kann er von der Kommune dazu verpflichtet werden, das Fahrzeug schadlos zu entsorgen. Seine Behauptung, er wolle das Gefährt so lange einlagern, bis es die steuergünstigere Oldtimereigenschaft besäße, nahmen ihm die Richter am Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht nicht ab. Denn für den Eigentümer bestehe die gesetzliche Pflicht, solche Sachen von seinem Grund und Boden zu entfernen, die nicht mehr benötigt werden und die die Allgemeinheit - insbesondere die Umwelt - gefährden. Das gelte auch für nicht mehr verwendungsfähige Kraftfahrzeuge. Die Oldtimerausrede zog deswegen nicht, weil es „jeglicher vernünftige Erwägung“ widerspreche, ein Fahrzeug für viele Jahre unter freiem Himmel zu lagern, weil es dadurch zu Substanzschäden (vor allem durch Korrosion) komme. (Niedersächsisches OVG, 7 LA 36/09)
Quelle: IVD


