Immo-Tipp 5: Ihr gutes Recht (III)
Mietrecht: Die Wände dürfen auch "auffällig" zurückgelassen werden
Ein Vermieter hat trotz der mietvertraglichen Vereinbarung, dass die Wohnung beim Auszug "in unauffälligen Farben" zurück zu geben ist, dann keinen Schadenersatzanspruch gegen den ausziehenden Mieter, wenn dieser mit dem Nachmieter die Übernahme der farbigen Wände vereinbart hat. Das Amtsgericht Neuruppin hielt es für Förmelei, wenn der Vermieter auf dem Buchstaben des Mietvertrages bestehen dürfte. Denn mit der Übernahme der farblichen Gestaltung der Wohnung sei der "rechtfertigende Grund des Vermieters, von dem scheidenden Altmieter den Neuanstrich in unauffälligen Farben zu verlangen", entfallen. (AmG Neuruppin, 32 C 329/07)
Quelle: IVD
Mietminderung: Ist eine Baustelle "zu erkennen", so kann die Miete nicht gemindert werden
Sind Bauarbeiten schon beim Einzug in eine neue Wohnung für den Mieter absehbar, so kann er für die Zeit der Baumaßnahmen keine Minderung der Miete gegen seinen Vermieter durchsetzen. (Hier war eine Baulücke auf einem verwilderten Nachbargrundstück offensichtlich zu erkennen, die dann später auch geschlossen wurde. Deswegen könne der Mieter - trotz erheblicher Beeinträchtigungen durch Lärm und Dreck – die Miete nicht mindern.) (LG Berlin, 63 S 155/07)
Quelle: IVD


