Immo-Tipp 15: Informationen zu Eigentumswohnungen
Eigentumswohnung: Manchmal sollte die Verjährung nicht zu ernst genommen werden Hat ein Teil der Eigentümer einer Wohnungseigentümergemeinschaft aufgrund eines vor mehr als zehn Jahren getroffenen, jedoch nichtigen Beschlusses auf eigene Kosten Fenster und Balkone instandgesetzt (üblicherweise zählen Fenster und Balkone nämlich zum Gemeinschaftseigentum), so entspricht es einer "ordnungsgemäßer Verwaltung", wenn die Gemeinschaft ihnen später per Beschluss einen Ausgleich zahlt. (Hier hatte die Gemeinschaft beschlossen, ihnen die Hälfte aller Kosten zu ersetzen.) Das gelte auch dann, so das Oberlandesgericht Düsseldorf, wenn die Erstattungsansprüche eigentlich verjährt sind. (Ein Eigentümer aus der Gemeinschaft pochte auf die Verjährung - jedoch vergeblich. Die Treuepflicht unter Wohnungseigentümer gebiete es, in einem solchen Fall nicht auf Verjährung zu bestehen.) (OLG Düsseldorf, 3 Wx 158/08)
Quelle IVD
Eigentumswohnung: Auch ohne Balkon wird für dessen Sanierung mitbezahlt Wohnungseigentümer müssen auch dann eine Balkonsanierung mitbezahlen, wenn sie gar keinen Balkon haben. Das hat der Bundesgerichtshof in einem Fall entschieden, in dem es um Sanierungen von Gemeinschaftseigentum an den Balkonen ging (hier Geländer, Bodenplatten und Stützen). Die Eigentümerin, die sich dagegen wehrte, mitbezahlen zu müssen, wohnte in einer Dachgeschosswohnung – ohne Balkon. Ihr Ansinnen blieb ohne Erfolg. Ist in der Teilungserklärung festgeschrieben, dass Instandhaltungen am Gemeinschaftseigentum von der Gemeinschaft getragen werden, so sitze die Eigentümer mit im Boot. Das sei ihr beim Erwerb der Wohnung bekannt gewesen. (BGH, V ZR 114/09)
Quelle IVD
Eigentumswohnung: Auch für zwei Zentimeter kann es lohnen zu klagen
Stellt der Käufer einer neu errichteten Eigentumswohnung fest, dass die Eingangstür lediglich 1,91 Meter hoch ist und belegen Gutachter eine Mindesthöhe nach der Deutschen Industrie Norm (DIN) von 1,93 Metern (wobei der Trend nach Aussagen von Türenherstellern eher zu noch höheren Türen gehe), so kann der Käufer eine Nachbesserung gegen den Bauträger durchsetzen. (LG Köln, 37 O 57/07)
Quelle IVD


